Wenn Ihnen unverschuldet ein Schaden entstanden ist, soll dieser natürlich so reguliert werden, dass Sie selbst keinerlei Kosten selbst tragen müssen. Um diese Schadensregulierung geltend zu machen, müssen Sie alle entstandenen Kosten nachweisen und belegen können. Genau dafür ist ein professionelles Gutachten erforderlich. Es dient als Nachweis für die Versicherung und dient als Beweismittel, falls es zu einer Gerichtsverhandlung kommen sollte.
Es wird alles in dem Gutachten festgehalten, was Ihnen Kosten verursacht, wie z.B. Nutzungsausfall, weil Ihr Fahrzeug in der Werkstatt steht oder Mietwagenkosten wenn Sie einen Leihwagen benötigen; die Wertminderung, da Ihr Fahrzeug durch die Tatsache das es jetzt ein Unfallwagen ist beim Fahrzeugverkauf weniger wert sein wird, Abschleppkosten oder das bei dem Unfall beschädigte Handy, welches durch die Wucht des Aufpralls oder die Vollbremsung in den Fußraum geschleudert wurde, all diese Dinge werden von einem Sachverständigen mit in das Gutachten einbezogen.
Als Geschädigter ist das Gutachten für Sie völlig kostenlos. Die Versicherung des Schädigers muss die Kosten tragen.
Als Geschädigter bei einem Unfall haben Sie unter anderem kostenlos Anspruch auf:
Die Kosten der genannten Punkte und noch viele weitere Kosten brauchen Sie nicht selbst tragen, wenn Sie nicht Schuld an dem Schaden sind, sondern die Versicherung des Unfallverursachers muss dafür aufkommen.
Oft möchte die Versicherung des Unfallverursachers einen eigenen Gutachter schicken. Dies sollten Sie auf jeden Fall ablehnen, wenn Sie an dem Unfall keine Schuld tragen. Der Gutachter der Versicherung wird im Interesse seines Auftraggebers agieren und somit zu Ihrem Nachteil. Oft werden dann Kosten gekürzt oder sogar ganz weggelassen, damit die Versicherung möglichst wenig bezahlen muss.
Dass ist für Sie jedoch bares Geld, was Ihnen verwehrt wird, obwohl es Ihnen zusteht.
Nutzen Sie daher Ihr Recht und beauftragen Sie einen unabhängigen KFZ-Sachverständigen, der Ihr Interesse vertritt. Melden Sie sich bei mir. Ich helfe Ihnen zu bekommen, was Ihnen zusteht.
In Deutschland ist die Bezeichnung des Sachverständigen nicht geschützt, deshalb darf sich jeder als Sachverständiger bezeichnen, der über Kenntnisse in seinem Berufszweig verfügt.
Geschützt hingegen ist jedoch die Bezeichnung des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, sowie des ISO 17024 zertifizierten Sachverständigen. Nur mit einer dieser beiden Bezeichnungen kann ein Sachverständiger seine Qualifikation nachweisen.
Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige werden von Gerichten bestellt und vereidigt, um für diese Gerichte dann Gutachten zu fertigen und als neutrale Zeugen in Anspruch genommen zu werden. Sie dürfen jedoch nur in ihrem Kammerbezirk agieren.
ISO 17024 zertifizierte Sachverständige werden ebenfalls von Gerichten beauftragt und sind mindestens als gleich qualifiziert anzusehen und mit öffentlich bestellt und vereidigten Sachverständigen auf eine Stufe zu stellen. Grenzüberschreitend ist der ISO 17024 zertifizierte Sachverständige sogar von der Rechtsstellung höher zu bewerten.
ISO17024 zertifizierte Sachverständige werden mindestens einmal im Jahr von deren Zertifizierungsstelle überprüft, indem Sie ein von Ihnen erstelltes Gutachten, sowie mindestens ein Nachweis einer Weiterbildungsmaßnahme der Zertifizierungsstelle zur Prüfung zukommen lassen müssen. Zudem müssen sie sich spätestens nach 5 Jahren rezertifizieren lassen. Dadurch wird sicher gestellt, dass ein zertifizierter Sachverständiger immer auf dem neusten Wissensstand ist.
Ein nach 17024 zertifizierter Sachverständiger muss seine besonderen Sach- und Fachkenntnisse nachweisen und eine Prüfung vor einer Zertifizierungsstelle ablegen.
Um die Sachkunde nachweisen zu können und überhaupt zur Prüfung zugelassen zu werden, werden vor der Zertifizierungsprüfung mehrere Teilprüfungen abgelegt.
Zugelassen wird zudem auch nur, wer mindestens einen Meistertitel oder einen vergleichbaren Abschluss oder ein Studium in einem entsprechenden Fach vorweisen kann.
Die gesetzliche Gleichstellung von öffentlich bestellten und zertifizierten Sachverständigen einerseits und die hohen Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17024 andererseits, garantieren einen kompetenten und fachlich hoch qualifizierten Sachverständigen. Gerichte und Auftraggeber können mit gutem Gewissen einen zertifizierten Sachverständigen (DIN EN ISO/IEC 17024) beauftragen, denn hinter dieser geschützten Bezeichnung steht ein hohes Maß an Kompetenz und aktuellem Fachwissen.
Für PKW
Erläuterung mit Beispiel-Fahrzeuge
Für Roller/Motorräder
Für Transporter
Erläuterung mit Beispiel-Transporter
Ein ausführliches Gutachten verursacht dadurch, dass es sehr komplex und von sehr hoher Qualität ist eine Menge Arbeit, wodurch auch oft nicht unerhebliche Kosten entstehen. Viele Versicherungen versuchen daher, dem Geschädigten dazu zu bewegen, einen Kostenvoranschlag von der Werkstatt erstellen zu lassen, da dieser viel günstiger ist.
Es gibt eine Richtlinie, ab welcher ein Gutachten erstellt werden sollte und diese liegt momentan noch bei 750€. Hin und wieder ist aber auch schon von 1000€ die Rede, weshalb davon auszugehen ist, dass sich diese Richtlinie in nächster Zeit anheben wird. Bei Schäden von momentan weniger als 750€ handelt es sich um einen sogenannten Bagatellschaden und ein Gutachten muss in diesem Fall nicht zwangsläufig von der Versicherung des Unfallverursachers übernommen werden. Ein seriöser Sachverständiger wird mit Ihnen zusammen immer abwägen, welche Art von Gutachten der beste Weg für Sie ist.
Wenn Sie an dem Unfall keine Schuld haben und ersichtlich ist, dass die Schadenhöhe über 750€ liegen wird, sollten sie immer ein professionelles Gutachten von einem unabhängigen Sachverständigen erstellen lassen.
Bei einem Kostenvoranschlag sind viele für Sie sehr wichtige Faktoren nicht gegeben. So hat ein Kostenvoranschlag beispielsweise keine Beweis sichernde Funktion im Streitfall. Ebenso berücksichtigt der Kostenvoranschlag auch keine Wertminderung oder den Nutzungsausfall für die Zeit, in der Sie Ihr Auto aufgrund des Schadens nicht benutzen können. Diese Faktoren sind jedoch sehr wichtig für eine vollständige Ermittlung der Schadenhöhe und somit verschenken Sie bares Geld, ohne es zu wissen.
Dazu kommt, dass häufig der Kostenvoranschlag vom Auftraggeber, also von Ihnen selbst bezahlt werden muss, oder Sie zumindest in Vorkasse gehen müssen. Bei einem Gutachten-Auftrag rechnet der Sachverständige in der Regel direkt mit der Versicherung des Unfallverursachers ab. Es entstehen Ihnen damit keine Kosten und Sie brauchen sich nicht ewig mit der gegnerischen Versicherung auseinandersetzen.
Je nachdem, wie groß der Schaden an dem zu begutachtendem Fahrzeug ist, findet die Besichtigung bei Ihnen vor Ort, bei der Werkstatt, bei der das Fahrzeug steht, oder wo sich das Fahrzeug zum Besichtigungstermin befindet, wie z.B. bei Ihrer Arbeitsstelle statt.
Ebenso kommt es bei der Besichtigung auf die schwere des Schadens und den Schadenbereich an. Wenn Ihnen zum Beispiel jemand „hinten drauf gefahren“ ist, kann es sein, dass man auf den ersten Blick außer ein paar Kratzern gar nichts von dem Schaden sieht, aber hinter der Stoßstange befindliche Teile oder die Karosserie beschädigt wurde. Dies kann sehr schnell passieren, da die meisten Stoßstangen heute so elastisch konzipiert wurden, dass Sie sich vollständig wieder zurück formen. In solchen Fällen, wo unklar ist, ob versteckte Schäden vorhanden sein können, werden entsprechende Teile in einer Werkstatt demontiert und der Bereich dahinter in Augenschein genommen.
Es kann in seltenen Fällen auch vorkommen, dass eine Beschädigung an einem Bauteil übersehen wurde und dies erst bei der eigentlichen Reparatur ersichtlich wird. In einem solchen Fall wird das Gutachten selbstverständlich erweitert und dieser Schaden ebenfalls behoben. Natürlich entstehen auch in diesem Fall für Sie keinerlei Kosten.
Jan Schlarmann - Ihr KFZ-Gutachter & KFZ-Sachverständiger in Friesoythe, Cloppenburg, Oldenburg und Umgebung für Schadengutachten, Oldtimergutachten, Wertgutachten, Kostenvoranschlag, Fahrzeugbewertung, Nutzungsausfallentschädigung, Wertminderungsermittlung
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